AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINES

1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte der Firma Mauth Werkzeug-Schleiftechnik GmbH – nachfolgend Lieferer genannt – mit ihren Kunden in Zusammenhang mit der Bestellung. Lieferung und Bezahlung von Werkzeugen und Produkten einschließlich etwaiger Dienstleistungen, auch ohne nochmaligen ausdrücklichen Hinweis darauf.

2. Besteller im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden selbst bei Kenntnis des Lieferers weder insgesamt noch teilweise Vertragsinhalt, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

II. AUFTRAGSERTEILUNG

1. Die Angebote des Lieferers sind nur in Schriftform verbindlich und wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit entgegenstehende Interessen des Bestellers dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Durch das Angebot wird keine Garantie bezüglich der Beschaffenheit der Ware übernommen.

Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Lieferers oder seine Gehilfen stellen keine Beschaffenheitsangaben dar.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne seine Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.

3. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Auftrags durch den Lieferer zustande oder wenn der Auftrag durch den Lieferer ausgeführt wird. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend bzw. die Annahme eines Angebots des Lieferers durch den Besteller mit dem vom Lieferer formulierten Inhalt. Auch bei einer Auftragserteilung auf elektronischem Wege kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch den Lieferer zustande. In jedem Falle bedürfen Nebenabreden und Änderungen des Vertrages der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.

4. Werden nicht listenmäßige Werkzeuge und Produkte in Auftrag gegeben, so darf die vorgesehene Stückzahl bei jeder Lieferung um 10% der bestellten Menge unter- oder überschritten werden.

III. PREISE

1. Alle Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und Porto. Dies gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen.

Wenn sich zwischen dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages und dem Zeitpunkt der Lieferung die Produktionskosten (Materialpreise und Löhne) des Lieferers erhöhen, ist der Lieferer berechtigt, den vereinbarten Preis im Umfang der Materialpreis- und Lohnerhöhung zu erhöhen, soweit die Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Zustandekommen des Vertrages zu erfolgen hat. Erfolgt eine Lieferung, die im Zeitraum von vier Monaten nach dem Zustandekommen des Vertrages erfolgen soll, aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst nach Ablauf von vier Monaten, ist der Lieferer gleichfalls berechtigt, den vereinbarten Preis im Umfang der Materialpreis- und Lohnerhöhung zu erhöhen.

2. Werkzeuge und Produkte, die nicht listenmäßig geführt werden, unterliegen einem durch die Sonderherstellung bedingten Preisaufschlag, der vor der Auftragserteilung vereinbart wird.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Zahlungsbedingungen gelten nach Vereinbarung.

2. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder zur Entscheidung reif.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder das Zurückbehaltungsrecht beruht auf einer Gegenforderung, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder zur Entscheidung reif ist.

3. Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so wird der Kaufpreis für sämtliche bereits erfolgten Lieferungen sofort fällig. Für noch ausstehende Lieferungen kann der Lieferer Zahlungen oder Sicherheitsleitung vor Lieferung verlangen.

Wenn nach Abschluss des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder bekannt wird, ist der Lieferer berechtigt, seine Leistung zu verweigern, es sei denn, der Besteller bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichend Sicherheit.

V. ABNAHMEVERPFLICHTUNG

Mit einer Mengenkontrakt-Bestellung von Sonderwerkzeugen verpflichtet sich der BESTELLER, die Erzeugnisse in der bestellten Menge innerhalb der Mengenkontrakt-Laufzeit abzunehmen.

VI. EIGENTUMSRECHT

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen vor bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch- , Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, falls nicht der Besteller eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

2. Der Besteller darf den Liefergegenstand unbeschadet von Ziff.V.5 bis zur vollständigen Bezahlung weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Alle Kosten, die der Lieferer zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufwenden muss, trägt der Besteller.

3. Tritt der Lieferer bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand sofort zurück zu verlangen.

4. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Besteller berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Tritt der Lieferer zurück, hat ihm der Besteller die gelieferte Ware auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

5. Der Besteller ist nach vorheriger Vereinbarung mit dem Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Werden die bezogenen Liefergegenstände veräußert, bevor der Kaufpreis erfüllt ist, gilt als vereinbart, dass alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in voller Höhe, also einschließlich eines in dem Forderungsrecht enthaltenen Gewinns. Der Lieferer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass dem Lieferer daraus Verpflichtungen entstehen.

Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller den Liefergegenstand mit anderen Gegenständen, so steht dem Lieferer an der daraus hervorgegangenen Sache Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neuen Sache zu.

Im Falle von Miteigentum umfasst die Forderungsabtretung gem. vorstehend Ziff.V.5 lediglich den dem Miteigentumgsanteil des Lieferers entsprechenden Forderungsanteil.

7. Die Regelungen des Eigentumsvorbehaltes gelten auch bei Lieferungen in das Ausland. Soweit man dort einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt, insbesondere in Form der Erweiterung und der Verlängerung nicht kennt, gelten die in der ausländischen Rechtsordnung anerkannten Formen des Eigentumsvorbehalts. Wenn die ausländische Rechtsordnung überhaupt keinen Eigentumsvorbehalt kennt, treten an die Stelle der hier getroffenen Regelungen die vergleichbaren Sicherungsformen der ausländischen Rechtsordnung. Falls es für diese Sicherungsformen einer besonderen Vereinbarung bedarf, ist der Besteller verpflichtet, diese mit dem Lieferer abzuschließen.

8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Lieferers insgesamt um mehr als 20%, wird der Lieferer nach seiner Wahl übersteigende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freigeben.

VII. LIEFERZEIT / LIEFERVERZUG

1. Angaben zur Lieferzeit sind unverbindlich, sofern ein Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert worden ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung bzw. mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klarstellung aller – insbesondere technischer – Einzelheiten des Liefergegenstandes.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde, sofern aus dem Besteller zu vertretenden Gründen nicht geliefert werden kann.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie der rechtszeitige Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen. Ist das nicht der Fall, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, es sei denn, der Lieferer hat die Verzögerung zu vertreten.

3. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen und bei sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen (beispielsweise Betriebsstörungen aller Art), sofern der Lieferer solche Ereignisse nicht zu vertreten hat. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.

4. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist dieser berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert des Liefergegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX. dieser Bedingungen.

5. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Weitere Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.

VIII. VERSAND

1. Die Gefahr des Verlustes oder Beschädigung (Gefahrübergang) geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten, die Anfuhr oder die Montage übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Transport durch den Lieferer gegen versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft (transportfähige Herstellung des Liefergegenstandes) auf den Besteller über.

3. Nach Gefahrübergang trägt der Besteller das Risiko und die Gefahr für jede Art des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes, sofern ein solcher Verlust oder Schaden nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Lieferers zurückzuführen ist.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte und Gewährleistung entgegen zu nehmen.

Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Bestellers dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

IX. MÄNGELANSPRÜCHE

Für Mängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX. – Gewähr wie folgt:

1. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferer nach seiner Wahl zunächst zur Mangelbesichtigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ersetzte mangelhafte Teile werden Eigentum des Lieferers.

Beanstandung wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen Mängel. Die bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, sind dem Lieferer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls der Liefergegenstand als genehmigt gilt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftliche anzuzeigen.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die dafür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort schriftlich zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Im Falle des Fehlschlagens der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung bleibt dem Besteller das Recht vorbehalten, unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen (die Aufzählung ist nicht abschließend):

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder unsachgemäße Nacharbeitung
  • natürliche Abnutzung
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.

5. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen am Liefergegenstand.

6. Bei Mängeln von Fremderzeugnissen ist der Lieferer berechtigt, seine Gewährleistungsansprüche gegen der Hersteller bzw. Vorlieferanten dieser Fremderzeugnisse an den Besteller abzutreten und den Besteller darauf zu verweisen, dass der Besteller zunächst die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten dieser Fremderzeugnisse geltend macht. Nur wenn eine Inanspruchnahme des Herstellers bzw. Vorlieferanten der Fremderzeugnisse erfolglos oder (beispielsweise wegen Insolvenz) von vornherein aussichtslos ist, stehen dem Besteller Gewährleistungsansprüche nach Maßgabe dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gegen den Lieferer zu.

Ansprüche gegen den Lieferer gem. nachstehend Ziff. IX. bleiben unberührt.

X. HAFTUNG

1. Kann der Liefergegenstand vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden, weil der Lieferer schuldhaft ihm obliegende vertragliche Nebenpflichten verletzt hat, beispielsweise im Zusammenhang mit Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, gelten für Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter vorstehend Ziff. VI. und VIII. entsprechend. Ansprüche gegen den Lieferer gem. Ziff. IX. 2. bleiben unberührt.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei

  • Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter
  • oder Erfüllungsgehilfen
  • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten
  • arglistigem Verschweigen von Mängeln
  • Übernahme einer Garantie, und zwar im Umfang der jeweils übernommenen Garantie
  • Ansprüchen, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben

Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferers ausgeschlossen.

Im Falle einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung des Lieferers begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

XI. VERJÄHRUNG

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Bestellers gem. vorstehend Ziff. IX. 2. richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sonstige Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab der Ablieferung des Liefergegenstandes.

XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 78727 Oberndorf am Neckar, Deutschland.

2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist 78727 Oberndorf am Neckar, Deutschland.

3. Für alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine dem ursprünglich Gewollten inhaltlich möglichst gleichartige gültige Bestimmung zu vereinbaren.